Norm
JN §28Rechtssatz
Die inländische Gerichtsbarkeit auf Grund des Gerichtsstandes nach § 99 Abs 3 JN ist nur dann gegeben, wenn die eingeklagte Forderung auf die inländische Repräsentanz betriebsbezogen ist.Die inländische Gerichtsbarkeit auf Grund des Gerichtsstandes nach Paragraph 99, Absatz 3, JN ist nur dann gegeben, wenn die eingeklagte Forderung auf die inländische Repräsentanz betriebsbezogen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107713Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009