RS OGH 1996/3/13 5Ob113/95, 5Ob181/02g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1996
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Norm

WEG 1975 §1 Abs1
WEG 1975 §1 Abs4
WEG 1975 §24 Abs1

Rechtssatz

Unter § 24 Abs 1 WEG 1975 fällt zweifellos eine Vereinbarung, durch die von vornherein entgegen der Definition des Wohnungseigentums in § 1 Abs 1 WEG 1975 und entgegen dem Verbot nach § 1 Abs 4 WEG 1975 ein durch die Nutzungsrechte der anderen Wohnungseigentümer beschränktes Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers dadurch geschaffen werden soll, daß eine Räumlichkeit vorhanden ist, an der gleichzeitig ein ausschließliches Nutzungsrecht des betreffenden Wohnungseigentümers und wegen des Charakters dieses Raumes als allgemeiner Teil der Liegenschaft ein Nutzungsrecht aller anderen Miteigentümer bestehen soll. Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen (Hier: Zugang zum Heizraum nur durch Backstube bzw. Abstellraum möglich).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 113/95
    Entscheidungstext OGH 13.03.1996 5 Ob 113/95
    Veröff: SZ 69/68
  • 5 Ob 181/02g
    Entscheidungstext OGH 12.09.2002 5 Ob 181/02g
    Auch; nur: Ein und derselbe Raum kann jedoch nicht allgemeiner Teil der Liegenschaft sein und gleichzeitig im Wohnungseigentum stehen. (T1); Beisatz: An notwendig (oder zwingend) allgemeinen Teilen kann nie Wohnungseigentum begründet werden. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097516

Dokumentnummer

JJR_19960313_OGH0002_0050OB00113_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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