RS OGH 1996/3/14 8Ob4/96

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Norm

KO §21 Abs2
KO §176

Rechtssatz

Der Vertragspartner des Gemeinschuldners ist grundsätzlich auch zum Rekurs gegen die über seinen Antrag nach § 21 Abs 2 KO ergehende Entscheidung des Konkursgerichtes berechtigt.Der Vertragspartner des Gemeinschuldners ist grundsätzlich auch zum Rekurs gegen die über seinen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 2, KO ergehende Entscheidung des Konkursgerichtes berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097398

Dokumentnummer

JJR_19960314_OGH0002_0080OB00004_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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