Norm
KO §21 Abs2Rechtssatz
Der Vertragspartner des Gemeinschuldners ist grundsätzlich auch zum Rekurs gegen die über seinen Antrag nach § 21 Abs 2 KO ergehende Entscheidung des Konkursgerichtes berechtigt.Der Vertragspartner des Gemeinschuldners ist grundsätzlich auch zum Rekurs gegen die über seinen Antrag nach Paragraph 21, Absatz 2, KO ergehende Entscheidung des Konkursgerichtes berechtigt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097398Dokumentnummer
JJR_19960314_OGH0002_0080OB00004_9600000_001