RS OGH 1996/3/14 2Ob14/96

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Veröffentlicht am 14.03.1996
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Norm

BodenmarkierungsV §25
StVO §19 Abs6 BVIc
StVO §53 Abs1 Z1 lita

Rechtssatz

Das Hinweiszeichen nach § 53 Abs 1 Z 1 lit a StVO gilt nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (beziehungsweise Parkstreifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein.Das Hinweiszeichen nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, StVO gilt nur für jene Straßenseite und für jenes Straßenstück, wo es angebracht ist (VwGH ZVR 1989/52 mwN). Weiters müssen in mit einem Parkzeichen gekennzeichneten Parkplätzen (beziehungsweise Parkstreifen) die einzelnen Abstellflächen durch Bodenmarkierungen voneinander abgegrenzt sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102110

Dokumentnummer

JJR_19960314_OGH0002_0020OB00014_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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