RS OGH 2025/4/8 3Bkd2/95; 6Bkd3/11; 30Ds4/18v; 22Ds6/23m; 22Ds6/24p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1996
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1

Rechtssatz

Das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist schwerstens beeinträchtigt, wenn bekannt wird, daß Rechtsanwälte bereits längst fällige Zahlungen nicht leisten beziehungsweise erst nach Exekutionsmaßnahmen bezahlen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten