RS OGH 1996/3/18 3Bkd2/95, 6Bkd3/11, 30Ds4/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1996
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1

Rechtssatz

Das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist schwerstens beeinträchtigt, wenn bekannt wird, daß Rechtsanwälte bereits längst fällige Zahlungen nicht leisten beziehungsweise erst nach Exekutionsmaßnahmen bezahlen.

Entscheidungstexte

  • 3 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 18.03.1996 3 Bkd 2/95
  • 6 Bkd 3/11
    Entscheidungstext OGH 07.05.2012 6 Bkd 3/11
    Vgl auch; Beisatz: Bereits durch eine Exekutionsführung gegen einen Anwalt wird das Ansehen der Anwaltschaft im Gesamten schwer geschädigt. (T1)
  • 30 Ds 4/18v
    Entscheidungstext OGH 23.10.2018 30 Ds 4/18v
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096663

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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