RS OGH 2025/6/24 14Os180/95; 12Os49/09m; 4Ob116/19s; 1Ob137/24i; 4Ob191/24b

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Rechtssatz

Unter mehreren verfügbaren Abwehrmitteln hat der Verteidiger das für den Angreifer schonendste zu wählen, muss sich aber mit Abwehrhandlungen, deren Wirkung zweifelhaft ist, nicht begnügen.

Entscheidungstexte

  • RS0095988">14 Os 180/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 180/95
  • RS0095988">12 Os 49/09m
    Entscheidungstext OGH 28.05.2009 12 Os 49/09m
    Vgl; Beisatz: Bei vom Täter selbst begonnene Aggressionshandlungen (hier Rauferei mit dem späteren Tatopfer und nachfolgende Sachbeschädigung zu dessen Nachteil) muss er eine Minderung seiner Notwehrbefugnisse hinnehmen. (T1)
  • RS0095988">4 Ob 116/19s
    Entscheidungstext OGH 26.11.2019 4 Ob 116/19s
    Vgl; Beisatz: Hier: Notwehrüberschreitung; zivilrechtliche Haftung. (T2); Veröff: SZ 2019/106
  • RS0095988">1 Ob 137/24i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 09.10.2024 1 Ob 137/24i
    vgl
  • RS0095988">4 Ob 191/24b
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2025 4 Ob 191/24b
    Beisatz: Einer im Nahkampf ausgebildeten Person werden in der Regel zwar mehr Möglichkeiten zur Verfügung stehen, auch sie darf aber ein Mittel wählen, das den Angriff verlässlich, dh sofort und endgültig beendet, und muss sich nicht mit einer Abwehrhandlung begnügen, deren Wirkung zweifelhaft ist. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095988

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2025
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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