RS OGH 1996/3/19 14Os136/95

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Veröffentlicht am 19.03.1996
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Norm

StGB §217

Rechtssatz

Gewöhnlicher Aufenthalt erfordert jedenfalls Freiwilligkeit und eine gewisse Dauer des Aufenthalts. Diese Kriterien sind zu verneinen, wenn der Aufenthalt im Fremdstaat nur unter einem die sexuelle Selbstbestimmung einschränkenden und damit solchem Abhängigkeitsverhältnis erfolgt, dessen Hintanhaltung die Bestimmung des § 217 StGB bezweckt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0109210

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00136_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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