RS OGH 1996/3/19 14Os179/95, 11Os52/05i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §161

Rechtssatz

Organwalter juristischer Personen werden ex lege zu unmittelbaren Tätern in bezug auf die in § 161 StGB genannten Sonderdelikte.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 179/95
    Entscheidungstext OGH 19.03.1996 14 Os 179/95
  • 11 Os 52/05i
    Entscheidungstext OGH 13.06.2006 11 Os 52/05i
    Auch; Beisatz: Organwalter juristischer Personen haften unabhängig davon, ob sie tatsächlich maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung ausüben. Entscheidend ist allein die Organfunktion als solche, mit der schon kraft Gesetzes die Pflichten eines leitenden Angestellten des Unternehmens verbunden sind. Wer eine Organfunktion übernimmt, aber nicht ausübt, bleibt dennoch verantwortlich. Sind mehrere Personen zu Geschäftsführern oder Mitgliedern des Vorstandes bestellt, so haftet jeder auch bei interner Aufteilung der Kompetenzen für den gesamten Geschäftsführungs- oder Vorstandsbereich. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095309

Dokumentnummer

JJR_19960319_OGH0002_0140OS00179_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten