RS OGH 1996/3/22 6R562/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.03.1996
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Norm

ABGB §932
ZPO §41
ZPO §43

Rechtssatz

1.) ABGB §932

Ein deutlich wahrnehmbares, mit jedem Kupplungsvorgang verbundenes Schleifergeräusch, das mit höherer Motordrehzahl immer lauter wird und bei Neufahrzeugen unüblich ist, ist ein wesentlicher Mangel, der bei Unbehebbarkeit zur Wandlung berechtigt.

2.) ZPO §41; ZPO §43

Einschränkung des Zahlungsbegehrens des Wandlungsklägers auf Leistung Zug-um-Zug durch das Urteil bedeutet teilweises Unterliegen, welches § 43 Abs 2 Fall 1 ZPO zu unterstellen ist.

Entscheidungstexte

Schlagworte

zu 1.) Geräusch; Neufahrzeug; wesentlicher Mangel zu 2.) Zug um Zug (-Verurteilung); Kostenfolgen; verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen; Wandlungsklage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:RW0000111

Dokumentnummer

JJR_19960322_OLG0009_00600R00562_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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