TE OGH 1996/3/22 6R562/95

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Veröffentlicht am 22.03.1996
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Mayer als Vorsitzenden sowie den Richter des Oberlandesgerichtes Dr.Jelinek und den Komm.Rat Langenbach in der Rechtssache der klagenden Partei Regina H*****, Angestellte, 1***** Wien, Weinheimergasse 7/8, vertreten durch Dr.Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in 1***** Wien, wider die beklagte Partei A*****, 1***** vertreten durch Dr.Maximilian Eiselsberg und andere, Rechtsanwälte in 1030 Wien, wegen S 155.000,- s.A., über die Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18.8.1995, 35 Cg 5/94-21, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung wird n i c h t Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 13.990,- (darin enthalten S 2325.- an USt und S 40,- an Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 19.7.1993 kaufte die Klägerin bei der Beklagten einen Pkw Mitsubishi Colt 1300 GLI in fabriksneuem Zustand um einen Kaufpreis von S 155.000,- inklusive aller Abgaben. Schon bei Verlassen des Firmengeländes fiel der Klägerin ein unangenehmes Geräusch im Zusammenhang mit Kupplungsvorgängen auf. Trotz mehrerer Verbesserungszusagen und -versuche gelang es weder der Beklagten noch dem Importeur des Fahrzeuges, die Ursache für das Geräusch herauszufinden bzw. dieses zu beseitigen. Die Klägerin erklärte daraufhin, vom Kaufvertrag zurückzutreten.

Mit ihrer Klage vom 25.11.1993 begehrte sie die Rückzahlung des von ihr geleisteten Kaufpreises von S 155.000,-. Da das vom Fahrzeug verursachte Geräusch mit dem ordnungsgemäßen Betrieb eines derartigen Kraftfahrzeuges nicht zu vereinbaren sei und sämtliche Mangelbehebungsversuche gescheitert wären, liege ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vor, welcher die Klägerin zur Wandlung des Kaufvertrages berechtige.

Die Beklagte bestritt dieses Vorbringen und führte aus, es handle sich lediglich um ein übliches Betriebsgeräusch und einen Schönheitsfehler, nicht aber um einen Mangel, der den ordentlichen Gebrauch des Fahrzeuges beeinträchtige. Selbst im Falle einer Wandlung sei der Kaufpreis von ihr nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges herauszugeben.

Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren der Klägerin Folge, wobei es dem Einwand der Beklagten folgend aussprach, daß die Rückzahlung des Kaufpreises nur Zug um Zug gegen Rückgabe des klagsgegenständlichen Pkws zu erfolgen habe. Von den vom Erstgericht auf den Seiten 2 bis 4 seiner Entscheidung getroffenen Feststellungen sind folgende als wesentlich hervorzuheben:

Das von der Klägerin bei Verlassen des Firmengeländes wahrgenommene Geräusch bestand in einem deutlich hörbaren Schleifen, welches sich bei höherer Motordrehzahl verstärken. Es trat jeweils beim Kupplungsvorgang auf und wirkte störend. Auf die erste Reklamation der Klägerin hin erklärte die Beklagte, daß das Geräusch nach Einschleifen der neuen Teile verschwinden werde und man daher das 1000-km-Service abwarten müsse. Auch nach diesem Service war das Geräusch allerdings unverändert. Auf Grund der Reklamation der Klägerin versuchte die Beklagte zunächst, durch Einbau eines Gummiteiles das Geräusch zum Verschwinden zu bringen. Dieser Versuch blieb allerdings erfolglos.

Nachdem die Klägerin, vertreten durch den Klagevertreter, mit Schreiben vom 19.10.1993 die neuerliche Mängelbehebung gefordert bzw. für den Fall des Scheiterns weiterer Behebungsversuche bis 4.11.1993 den Rücktritt vom Vertrag angekündigt hatte, unternahm die Beklagte einen weiteren Reparaturversuch, indem sie am 6.10.1993 Kupplungsdrucklager und Kupplungskörper austauschte. Nach diesem Austausch stellte sich die Beklagte auf den Standpunkt, daß das Fahrzeug nunmehr in einem technisch serienmäßigen Zustand sei und kein weiterer Grund für eine Reklamation bestehe.

Tatsächlich tritt weiterhin beim Kuppeln mit steigender Motordrehzahl ein starkes Schleif- und Prellgeräusch beim Betätigen des Pedales auf. Ein solches Geräusch ist bei modernen Neufahrzeugen nicht üblich. Es wird vom Fahrer als unangenehm und auf die Dauer "nervtötend" empfunden. Durch den erhöhten Verschleiß ist möglicherweise auch eine Beeinträchtigung der technischen Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges zu erwarten.

Am 19.11.1993 nahm der Importeur, die Firma D*****, in einem Schreiben gegenüber der Klägerin den Standpunkt ein, daß das Kupplungsgeräusch darauf zurückzuführen sei, daß das Kupplungsseil Kupplungsgeräusche auf die Pedalerie des Fahrzeuges übertrage. Dieser Schönheitsfehler sei bekannt und werde dem Herstellerwerk mitgeteilt. Bei früheren Modellen auch anderer Marken sei so etwas durchaus üblich gewesen. Modelle mit größerem Hubraum seien hingegen bereits mit einer hydraulischen Kupplungsbetätigung ausgestattet.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten wegen unrichtiger Feststellungen und unrichtiger Beweiswürdigung, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung bzw. in eventu Abänderung im Sinne einer Klagsabweisung. Weiters bekämpft die Berufungswerberin die erstgerichtliche Kostenentscheidung, weil auf Grund der "Zug-um-Zug"-Einschränkung das Klagebegehren abzuweisen, der Beklagten jedoch zumindest die Kosten des Verfahrens zuzusprechen gewesen wären.

Die Klägerin beantragte, der Berufung nicht Folge zu geben.

Die Berufung ist weder in der Hauptsache noch im Kostenpunkt berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

1.) Zur Berufung in der Hauptsache:

Unter dem Berufungsgrund der unrichtigen und unvollständigen Feststellungen bzw. unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft die Berufungswerberin zunächst die Feststellung des Erstgerichtes, daß ein von der Klägerin als unangenehm, auf Dauer als "nervtötend" empfundenes Geräusch vorliege. Warum diese Feststellung unrichtig sei, wird von der Berufung allerdings nicht aufgezeigt. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens gibt es auch keinerlei Hinweis für die Unrichtigkeit dieser Feststellung. Daß die Klägerin das Geräusch als "störend" und "nervtötend" empfindet, hat sie selbst ausgesagt (ON 19 S.2 und 3), wobei diese Aussage durchaus im Einklang mit den Feststellungen des Sachverständigen steht. Der Hinweis der Berufungswerberin, das Gericht hätte durch Vornahme eines Lokalaugenscheines feststellen können, daß es sich nicht um ein nervtötendes Geräusch gehandelt hätte, ist unzutreffend, weil mit dem geltend gemachten Berufungsgrund nur solche Feststellungen bekämpft werden können, für die es keine oder unzureichende Beweisergebnisse gibt bzw. die auf Grund unzutreffender Erfahrungssätze getroffen wurden. Die Unterlassung eines Lokalaugenscheines vermag allenfalls einen Verfahrensmangel, nicht aber die Unrichtigkeit der Beweiswürdigung zu begründen. Da die Berufung aber kein Beweisergebnis anführt, daß die von ihr gewünschte Feststellung stützen könnte, ist sie in diesem Punkt nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt.

Die ebenfalls bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, daß es durch das Schleifen zu einem erhöhten Verschleiß und zu einer Beeinträchtigung der technischen Betriebsfähigkeit des Fahrzeuges kommen könnte, ist eindeutig im Sachverständigengutachten ON 9 begründet. Auch hier unterläßt es die Berufungswerberin, ein gegenteiliges Beweisergebnis anzuführen. Daß das Erstgericht den Hinweis des Sachverständigen, die Sicherheit des Fahrzeuges werde durch diesen Mangel nicht beeinträchtigt, nicht zu einer entsprechenden Feststellung genützt hat, ist auf die mangelnde Relevanz derselben auf Grund der rechtlichen Beurteilung durch das Erstgericht zurückzuführen. Wäre die entsprechende Rechtsansicht unzutreffend, so läge allenfalls ein sekundärer Verfahrensmangel vor, worauf im Zusammenhang mit der Behandlung der Rechtsrüge noch einzugehen sein wird.

Unzutreffend ist die Behauptung der Berufungswerberin, das Erstgericht hätte auf Grund des Sachverständigengutachtens festgestellt, daß ein wesentlicher und unbehebbarer Mangel vorliege. Eine derartige Feststellung ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Richtigerweise hat sich das Erstgericht mit der Frage der Wesentlichkeit und Unbehebbarkeit erst im Rahmen der rechtlichen Beurteilung auseinandergesetzt. Die Feststellungen des Erstgerichtes beschränken sich darauf, daß das klagsgegenständliche Geräusch störend wirkt, daß es bei modernen Neufahrzeugen nicht üblich ist und vom Fahrer auf Dauer als unangenehm und "nervtötend" empfunden wird, sowie, daß die Gefahr der Beeinträchtigung der technischen Betriebsfähigkeit durch erhöhten Verschleiß besteht. Diese Feststellungen finden allesamt in den Ergebnissen des Beweisverfahrens ausreichende Deckung, was von der Berufung gar nicht konkret bestritten wird.

Warum das Erstgericht feststellen hätte müssen, daß lediglich ein Schönheitsfehler vorliegt, wird von der Berufungswerberin nicht näher begründet. Die diesbezügliche Formulierung der Firma D***** in ihrem Schreiben vom 19.11.1993 (Beil./G) wurde jedenfalls durch die beiden Sachverständigengutachten hinreichend widerlegt.

Die weiteren weitwendigen Ausführungen der Berufung zur Frage, ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, einen Lokalaugenschein durchzuführen oder nicht, sind im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge unbeachtlich, weil das Unterlassen der Aufnahme angebotener Beweise allenfalls einen Verfahrensmangel begründen kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß die Berufungswerberin offenbar selbst der Ansicht ist (vgl. S.4 der Berufung), daß bei Durchführung eines Lokalaugenscheins der Erstrichter erkennen hätte müssen, daß "nur" ein störendes Geräusch vorliegt, ein Umstand, den sie in anderem Zusammenhang durchaus bestreitet.Die weiteren weitwendigen Ausführungen der Berufung zur Frage, ob das Erstgericht verpflichtet gewesen wäre, einen Lokalaugenschein durchzuführen oder nicht, sind im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge unbeachtlich, weil das Unterlassen der Aufnahme angebotener Beweise allenfalls einen Verfahrensmangel begründen kann. Bemerkenswert ist in diesem Zusammenhang allerdings, daß die Berufungswerberin offenbar selbst der Ansicht ist vergleiche S.4 der Berufung), daß bei Durchführung eines Lokalaugenscheins der Erstrichter erkennen hätte müssen, daß "nur" ein störendes Geräusch vorliegt, ein Umstand, den sie in anderem Zusammenhang durchaus bestreitet.

Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte neuerlich die Unterlassung des gerichtlicnen Augenscheins zur Feststellung des Ausmaßes bzw. der Wesentlichkeit des behaupteten Mangels. Zwar unterläßt es die Berufungswerberin anzugeben, welche konkrete Feststellung das Erstgericht nach Durchführung dieses Augenscheines zu treffen gehabt hätte (was an sich Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes ist: vgl. 7 Ob 192/71, 5 Ob 605/76), offensichtlich vermeint sie aber, daß der Erstrichter, hätte er das klagsgegenständliche Fahrzeug selbst getestet, zum Ergebnis gelangt wäre, daß das Geräusch ohnehin nicht "so arg" ist. Da es aber auf das subjektive Empfinden des Richters nicht ankommt, hat das Erstgericht zu Recht das unterlassene Beweismittel als entbehrlich angesehen. Für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels kommt es auf einen objektiven, an der Verkehrsauffassung zu orientierenden Maßstab (Reischauer in Rummel ABGB**2, Rz 2 zu § 932) an, weshalb das Erstgericht im Gutachtensauftrag auch zu Recht nur die Frage nach der Existenz des Geräusches bzw. dessen Üblichkeit und einer allfälligen Beeinträchtigung der Betriebsfähigkeit und -sicherheit gestellt hat. Das subjektive Unlustgefühl, welches die Geräuschentwicklung beim Richter auslöst, ist dagegen unerheblich.Unter dem Berufungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens rügt die Beklagte neuerlich die Unterlassung des gerichtlicnen Augenscheins zur Feststellung des Ausmaßes bzw. der Wesentlichkeit des behaupteten Mangels. Zwar unterläßt es die Berufungswerberin anzugeben, welche konkrete Feststellung das Erstgericht nach Durchführung dieses Augenscheines zu treffen gehabt hätte (was an sich Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung dieses Berufungsgrundes ist: vergleiche 7 Ob 192/71, 5 Ob 605/76), offensichtlich vermeint sie aber, daß der Erstrichter, hätte er das klagsgegenständliche Fahrzeug selbst getestet, zum Ergebnis gelangt wäre, daß das Geräusch ohnehin nicht "so arg" ist. Da es aber auf das subjektive Empfinden des Richters nicht ankommt, hat das Erstgericht zu Recht das unterlassene Beweismittel als entbehrlich angesehen. Für die Frage der Wesentlichkeit eines Mangels kommt es auf einen objektiven, an der Verkehrsauffassung zu orientierenden Maßstab (Reischauer in Rummel ABGB**2, Rz 2 zu Paragraph 932,) an, weshalb das Erstgericht im Gutachtensauftrag auch zu Recht nur die Frage nach der Existenz des Geräusches bzw. dessen Üblichkeit und einer allfälligen Beeinträchtigung der Betriebsfähigkeit und -sicherheit gestellt hat. Das subjektive Unlustgefühl, welches die Geräuschentwicklung beim Richter auslöst, ist dagegen unerheblich.

Ob eine bestimmte Geräuschentwicklung branchenüblich ist und dem Stand der Technik entspricht oder nicht, ist eine Frage, welche eindeutig in die Kompetenz eines Kfz-Sachverständigen fällt, es sei denn, der Erstrichter hätte diesbezügliche besondere Fachkenntnisse, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt. Im Sinne des Gutachtensauftrages hat der Sachverständige sich daher auch auf die Feststellung beschränkt, daß mit steigender Motordrehzahl ein starkes Schleif- und Prellgeräusch bei Betätigung des Kupplungspedales auftritt, welches mit steigender Motordrehzahl lauter wird und bei modernen Neufahrzeugen unüblich ist. Weiters gab der Sachverständige - von der Beklagten unwiderlegt - an, daß durch den erhöhten Verschleiß auch eine Beeinträchtigung der technischen Betriebsfähigkeit zu befürchten sei. Genau das sind aber die relevanten Tatsachen, die das Gericht für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Mangels benötigte. Daß der Sachversändige selbst die entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen und den Mangel als wesentlich (und unbehebbar) bezeichnet hat, stellt zwar eine Überschreitung seines Gutachtensauftrages dar, hat sich aber in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter ausgewirkt. Der Berufungswerberin ist es somit nicht gelungen, die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, was aber gemäß § 496 Abs.1 Z 2 ZPO erforderlich gewesen wäre.Ob eine bestimmte Geräuschentwicklung branchenüblich ist und dem Stand der Technik entspricht oder nicht, ist eine Frage, welche eindeutig in die Kompetenz eines Kfz-Sachverständigen fällt, es sei denn, der Erstrichter hätte diesbezügliche besondere Fachkenntnisse, wofür es aber keinen Anhaltspunkt gibt. Im Sinne des Gutachtensauftrages hat der Sachverständige sich daher auch auf die Feststellung beschränkt, daß mit steigender Motordrehzahl ein starkes Schleif- und Prellgeräusch bei Betätigung des Kupplungspedales auftritt, welches mit steigender Motordrehzahl lauter wird und bei modernen Neufahrzeugen unüblich ist. Weiters gab der Sachverständige - von der Beklagten unwiderlegt - an, daß durch den erhöhten Verschleiß auch eine Beeinträchtigung der technischen Betriebsfähigkeit zu befürchten sei. Genau das sind aber die relevanten Tatsachen, die das Gericht für die Beurteilung der Wesentlichkeit oder Unwesentlichkeit des Mangels benötigte. Daß der Sachversändige selbst die entsprechenden Schlußfolgerungen gezogen und den Mangel als wesentlich (und unbehebbar) bezeichnet hat, stellt zwar eine Überschreitung seines Gutachtensauftrages dar, hat sich aber in der angefochtenen Entscheidung nicht weiter ausgewirkt. Der Berufungswerberin ist es somit nicht gelungen, die Relevanz des von ihr behaupteten Verfahrensmangels aufzuzeigen, was aber gemäß Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO erforderlich gewesen wäre.

Das Berufungsgericht übernimmt somit die erstgerichtlichen Feststellungen als Ergebnis eines mangelfreien Verfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung.

Ausgehend von diesen Feststellungen erweist sich auch die Rechtsrüge der Berufungswerberin als nicht berechtigt. Entgegen ihrer Ansicht kommt es für die Bejahung der Wesentlichkeit eines Mangels nicht darauf an, ob dieser den Gebrauch einer Sache vollständig vereitelt. Schon eine erhebliche Erschwerung des ordentlichen, das heißt im Verkehr vorausgesetzten Gebrauches reicht aus, um von einem wesentlichen Mangel zu sprechen (Reischauer aaO mwN). Entgegen der Ansicht der Berufungswerberin ist die Wesentlichkeit des Mangels nicht schon dann zu verneinen, wenn die technische Sicherheit des Fahrzeuges nicht beeinflußt wird. Moderne Kraftfahrzeuge haben neben der reinen Transportfunktion zweifellos auch einen ästhetischen Wert bzw. den Sinn, die Insassen mit einem (dem jeweiligen Kaufpreis entsprechenden) Komfort von einem Ort zum anderen zu befördern. Dieser Komfort ist aber durch ein deutlich wahrnehmbares, bei Neufahrzeugen unübliches Geräusch, das sich bei jedem Kupplungsvorgang wiederholt und bei steigender Motordrehzahl immer lauter wird, erheblich beeinträchtigt. Da zusätzlich auch die technische Betriebsfähigkeit (wenn auch nicht -sicherheit) negativ beeinflußt wird, teilt das Berufungsgericht die Auffassung des Erstrichters, daß ein wesentlicher Mangel vorliegt. Mangels Behebbarkeit (diese wurde von der Berufungswerberin gar nicht ernstlich behauptet) ergibt sich somit, daß der Klägerin ein Wandlungsanspruch zusteht.

Unzutreffend ist auch die Ansicht der Berufungswerberin, daß mangels Reaktion der Klägerin auf den Zug-um-Zug-Einwand das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen wäre. Nach herrschender Meinung bedeutet die Verurteilung des Beklagten mit der Anordnung einer Zug-um-Zug-Leistung durch den Kläger auch dann ein minus (und kein aliud) gegenüber der uneingeschränkt begehrten Leistung, wenn der Kläger die Zug-um-Zug-Leistung nicht angeboten hat (Rechberger ZPO - Komm. Rz 4 zu § 405). Es genügt sogar, wenn die Bereitschaft des Klägers zur Gegenleistung bloß aus den Prozeßergebnissen hervorgeht. Da die Klägerin ihren Zahlungsanspruch schon in der Klage primär auf Wandlung gestützt hat, die erfolgreiche Wandlung den Vertrag mit obligatorischer Wirkung ex tunc auflöst und ex lege bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche (§ 1435 ABGB) auslöst, kann in der Nichtreaktion der Klägerin auf den Zug-um-Zug-Einwand der Beklagten jedenfalls nicht der Standpunkt erblickt werden, diese Gegenverpflichtung ernsthaft zu bestreiten. Das Erstgericht hat daher zu Recht von einer Klagsabweisung abgesehen und lediglich ein minus zugesprochen.Unzutreffend ist auch die Ansicht der Berufungswerberin, daß mangels Reaktion der Klägerin auf den Zug-um-Zug-Einwand das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen gewesen wäre. Nach herrschender Meinung bedeutet die Verurteilung des Beklagten mit der Anordnung einer Zug-um-Zug-Leistung durch den Kläger auch dann ein minus (und kein aliud) gegenüber der uneingeschränkt begehrten Leistung, wenn der Kläger die Zug-um-Zug-Leistung nicht angeboten hat (Rechberger ZPO - Komm. Rz 4 zu Paragraph 405,). Es genügt sogar, wenn die Bereitschaft des Klägers zur Gegenleistung bloß aus den Prozeßergebnissen hervorgeht. Da die Klägerin ihren Zahlungsanspruch schon in der Klage primär auf Wandlung gestützt hat, die erfolgreiche Wandlung den Vertrag mit obligatorischer Wirkung ex tunc auflöst und ex lege bereicherungsrechtliche Rückabwicklungsansprüche (Paragraph 1435, ABGB) auslöst, kann in der Nichtreaktion der Klägerin auf den Zug-um-Zug-Einwand der Beklagten jedenfalls nicht der Standpunkt erblickt werden, diese Gegenverpflichtung ernsthaft zu bestreiten. Das Erstgericht hat daher zu Recht von einer Klagsabweisung abgesehen und lediglich ein minus zugesprochen.

2.) Zur Berufung im Kostenpunkt:

Soweit die Berufungswerberin vermeint, auf Grund der Zug-um-Zug-Einschränkung des Urteilsantrages als obsiegend anzusehen zu sein, ist ihr entgegenzuhalten, daß von einem gänzlichen Obsiegen natürlich keine Rede sein kann. Andererseits ist bei der konkreten Konstellation auch ein vollständiges Obsiegen der Klägerin zu verneinen.

Die Frage, welche Auswirkung die Zug-um-Zug-Einschränkung eines prinzipiell klagsstattgebenden Urteils auf die Kostenentscheidung hat, ist, soweit überblickbar, nur in einer veröffentlichten Entscheidung (LGZ Wien vom 13.9.1990 in WR 455) erörtert worden. Darin gelangte das Rekursgericht zum Ergebnis, daß mit einer Kostenaufhebung vorzugehen sei. Im dortigen Fall ging es allerdings um die Prüfung eines Räumungsbegehrens, dem der Beklagte in erster Instanz eine Zug-um-Zug zu leistende Bezahlung von S 125.000,-

entgegenhielt. Nach Durchführung des Beweisverfahrens kam das Erstgericht zum Ergebnis, daß die Zug um Zug Leistung S 100.000,-

betrage. Da hier offensichtlich zwei umstrittene Ansprüche, (welche im Austauschverhältnis zueinander standen) zu prüfen waren, ist der Sachverhalt allerdings mit dem klagsgegenständlichen Fall in keiner Weise vergleichbar. Wie schon oben angeführt führt ein erfolgreicher Wandlungsanspruch, auf den das Klagebegehren abzielt, ex lege zu einer bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung und damit zur Verpflichtung der Klägerin, das von ihr erworbene Fahrzeug zurückzustellen.

Nach Bydlinski (Kostenersatz im Zivilprozeß, 181, 204 unter Verweisung auf Furtner, Das Urteil im Zivilprozeß4, 27) kann dementsprechend trotz des Umstandes, daß bei Verurteilung zu einer Zug-um-Zug-Leistung kein vollständiges Obsiegen vorliegt, keineswegs automatisch mit einer Kostenaufhebung vorgegangen werden, sondern es liegt weitgehend im Ermessen des Gerichtes, welche Quote des Prozeßerfolges es für die Kostenentscheidung heranzieht.

Nach § 43 Abs.2 ZPO kann das Gericht auch bei einem solchen Ausgange (nämlich teilweise Obsiegen, teilweise Unterliegen) der einen Partei der Ersatz der Gesamtkosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdie besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. Genau dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes der Fall. Bedarf es ohnehin keiner näheren Erörterung, daß die Prüfung des Zug-um-Zug-Einwandes der Beklagten keinerlei Kosten verursacht hat, so liegt bei der konkreten Konstellation (nämlich Geltendmachung eines Anspruches, welcher die gesetzlich notwendige Konsequenz einer Zug-um-Zug-Leistung auslöst) auch bei Nichtbeachtung der Einschränkung des Urteilsbegehrens nur ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen vor. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht der Beklagten den Ersatz der kompletten Prozeßkosten auferlegt, wenngleich die dafür heranzuziehende Grundlage nicht § 41 ZPO, sondern § 43 Abs.2 ZPO ist.Nach Paragraph 43, Absatz 2, ZPO kann das Gericht auch bei einem solchen Ausgange (nämlich teilweise Obsiegen, teilweise Unterliegen) der einen Partei der Ersatz der Gesamtkosten auferlegen, wenn der Gegner nur mit einem verhältnismäßig geringfügigen Teile seines Anspruches, dessen Geltendmachung überdie besondere Kosten nicht veranlaßt hat, unterlegen ist. Genau dies ist nach Ansicht des Berufungsgerichtes der Fall. Bedarf es ohnehin keiner näheren Erörterung, daß die Prüfung des Zug-um-Zug-Einwandes der Beklagten keinerlei Kosten verursacht hat, so liegt bei der konkreten Konstellation (nämlich Geltendmachung eines Anspruches, welcher die gesetzlich notwendige Konsequenz einer Zug-um-Zug-Leistung auslöst) auch bei Nichtbeachtung der Einschränkung des Urteilsbegehrens nur ein verhältnismäßig geringfügiges Unterliegen vor. Das Erstgericht hat daher im Ergebnis zu Recht der Beklagten den Ersatz der kompletten Prozeßkosten auferlegt, wenngleich die dafür heranzuziehende Grundlage nicht Paragraph 41, ZPO, sondern Paragraph 43, Absatz 2, ZPO ist.

Der insgesamt unberechtigten Berufung war daher der Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrns gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrns gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.

Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die generelle Frage, wann ein Mangel als wesentlich anzusehen ist, durch eine gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung geklärt ist, die Frage, ob die Schwelle der Wesentlichkeit im konkreten Fall überschritten wurde, jedoch nur für den Einzelfall Bedeutung hat und mit der konkreten Sachverhaltskonstellation zusammenhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1996:00600R00562.95.0322.000

Dokumentnummer

JJT_19960322_OLG0009_00600R00562_9500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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