RS OGH 1996/3/25 9Bkd4/95, 10Bkd1/11

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Veröffentlicht am 25.03.1996
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Norm

RAO §10 Abs1

Rechtssatz

Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/95
    Entscheidungstext OGH 25.03.1996 9 Bkd 4/95
  • 10 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 1/11
    nur: Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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