RS OGH 2022/9/21 9Bkd4/95, 10Bkd1/11, 24Ds2/22m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.03.1996
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Norm

RAO §10 Abs1
  1. RAO § 10 heute
  2. RAO § 10 gültig ab 01.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020
  3. RAO § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007
  4. RAO § 10 gültig von 24.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2006
  5. RAO § 10 gültig von 01.01.1991 bis 23.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 474/1990

Rechtssatz

Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.Der Begriff "Rat" im Sinn des Paragraph 10, Absatz eins, RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 4/95
    Entscheidungstext OGH 25.03.1996 9 Bkd 4/95
  • 10 Bkd 1/11
    Entscheidungstext OGH 26.09.2011 10 Bkd 1/11
    nur: Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. (T1)
  • RS0106253">24 Ds 2/22m
    Entscheidungstext OGH 21.09.2022 24 Ds 2/22m
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.10.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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