Norm
RAO §10 Abs1Rechtssatz
Der Begriff "Rat" im Sinn des § 10 Abs 1 RAO ist weit auszulegen und umfasst auch jede Tätigkeit des Rechtsanwaltes, welche dem Klienten die Grundlage für seine Entscheidung verschaffen soll. Auch eine Beurteilung eines Vergleiches auf Grund einer dem Rechtsanwalt erteilten Information ist als "Rat" in diesem Sinne aufzufassen; es ist dem Rechtsanwalt verwehrt, die Gegenpartei im Zusammenhang mit dieser Angelegenheit zu vertreten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106253Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.02.2012