RS OGH 1996/3/26 4Ob2017/96p, 1Ob6/19t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §896
ABGB §1313 Satz2
ABGB §1489 I
ABGB §1489 IIA

Rechtssatz

Hat der Regreßanspruch gleichzeitig Schadenersatzcharakter, so beginnt die Frist zu seiner Geltendmachung nicht schon mit Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers (§ 1489 ABGB), sondern erst mit der Zahlung des Regreßberechtigten an den geschädigten Dritten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2017/96p
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2017/96p
    Veröff: SZ 69/78
  • 1 Ob 6/19t
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 6/19t
    Vgl; Beisatz: Ein bedeutender Anwendungsfall ist die Mangelhaftigkeit der von einem Subunternehmer erbrachten Leistungen (so schon 3 Ob 182/13f). (T1); Beisatz: Hier entstand der Regressanspruch dadurch, dass sich der Besteller den Klagsbetrag von der Rechnung der klagenden Partei abzog und sie diese Aufrechnung akzeptierte. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104512

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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