RS OGH 1996/3/26 14Os20/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §146 B2

Rechtssatz

Hinsichtlich der inneren Tatseite muß der Täter nicht nur mit dem auf Täuschung und Schädigung gerichteten Tatbestandsvorsatz, sondern darüber hinaus auch mit dem erweiterten Vorsatz (überschießende Innentendenz) handeln, durch das Verhalten des Getäuschten sein oder seines Dritten Vermögen unrechtmäßig zu vermehren. Sohin bedarf es zur Erfüllung des Tatbestandes des Betruges auch eines Bereicherungsvorsatzes.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0094241

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0140OS00020_9600000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten