RS OGH 1996/3/26 1Ob641/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ZPO §577
ZPO §583
ZPO §591
ZPO §595 Abs1 idF vor SchiedsRÄG 2006

Rechtssatz

Grundsätzlich verliert der Schiedsvertrag seine Wirkung durch die Erfüllung seines Zwecks (etwa durch Erledigung des ganzen Streitfalls etc) oder aus "anderen Gründen", etwa wenn mit der Entscheidung des ordentlichen Gerichts über eine Aufhebungsklage gegen einen Schiedsspruch die Unwirksamkeit des Schiedsvertrags festgestellt (§ 595 Abs 1 Z 1 ZPO) oder der Schiedsvertrag durch das ordentliche Gericht gemäß § 583 ZPO in den dort und in § 591 ZPO genannten Fällen außer Kraft gesetzt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102372

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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