Norm
ABGB §1235Rechtssatz
Der Begriff des "Vermögens" im § 1235 ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104949Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_005