RS OGH 1996/3/26 10ObS54/96

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ABGB §1235

Rechtssatz

Der Begriff des "Vermögens" im § 1235 ABGB ist umfassend zu verstehen, nämlich als alle "dem einen und dem anderen Gatten gehörigen Sachen, Rechte und Schulden".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104949

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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