RS OGH 1996/3/26 4Ob2016/96s

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

KosmetikkennzeichnungsVO allg
UWG §32

Rechtssatz

Die - aufgrund der Verordnungsermächtigung des § 32 UWG erlassene - Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 regelt die Kennzeichnung kosmetischer Mittel. Die Kennzeichnungselemente sind in § 4 Abs 1 leg cit angeführt. Dazu gehören "1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers" (§ 4 Abs 1 Z 1 leg cit).Die - aufgrund der Verordnungsermächtigung des Paragraph 32, UWG erlassene - Kosmetikkennzeichnungsverordnung BGBl 1993/891 regelt die Kennzeichnung kosmetischer Mittel. Die Kennzeichnungselemente sind in Paragraph 4, Absatz eins, leg cit angeführt. Dazu gehören "1. der Name oder die Firma und die Anschrift oder der Sitz des in Österreich oder in einem anderen EWR-Mitgliedstaat ansässigen erzeugenden, vertreibenden oder importierenden Unternehmers" (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, leg cit).

Entscheidungstexte

  • RS0103370">4 Ob 2016/96s
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 4 Ob 2016/96s

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103370

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0040OB02016_96S0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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