RS OGH 2023/11/15 14Os20/96; 14Os7/16k; 13Os55/19s; 12Os32/19s; 13Os16/20g; 11Os6/21y; 13Os71/23z

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Rechtssatz

Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (§ 12 dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (§ 12 erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des § 13 StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.Sämtliche Vorsatzerfordernisse müssen auch vom Beitragstäter (Paragraph 12, dritter Fall StGB) erfüllt sein; ihr Vorhandensein allein beim unmittelbaren Täter (Paragraph 12, erster Fall StGB) reicht für die Begründung der Strafbarkeit eines Tatbeteiligten nicht aus. Dies beruht auf der - dem Schuldprinzip entsprechenden - grundlegenden Regelung des Paragraph 13, StGB über die selbständige Strafbarkeit der Beteiligten, nach der jeder an einer Straftat Mitwirkende nur nach seiner eigenen Schuld zu bestrafen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0089884

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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