Norm
ASVG §176 Abs1 Z3 Fall1Rechtssatz
Nach dem ersten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG sind Arbeitsunfällen Unfälle gleichgestellt, die sich bei der Rettung eines Menschen aus einer tatsächlichen oder vermuteten Lebensgefahr ereignen. Voraussetzung für den Schutz ist, daß es sich um eine akute Gefahr für die betroffene Person handelt, daß die Lebensgefahr gegenwärtig, die Gefahrenlage noch nicht abgeschlossen ist. Diente die Verfolgung eines flüchtenden Täters, der zuvor die Ehefrau des Verfolgers (Klägers) mit einem Messer bedroht und ihr die Handtasche entrissen hatte, nicht der Abwehr einer Lebensgefahr sondern dem Versuch, die Handtasche wiederzuerlangen, so ist der Tatbestand nach § 176 Abs 1 Z 2 erster Fall ASVG nicht erfüllt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103149Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00058_9600000_001