Norm
UWG §9a Abs2 Z5Rechtssatz
Der Gesetzgeber des Wettbewerbsderegulierungsgesetzes BGBl 1992/147 - mit dem § 9 a UWG eingeführt wurde - hat die Ausnahme nach § 9 a Abs 2 Z 5 UWG bewußt - anders als bisher in § 2 Abs 1 lit a ZugG - nicht dadurch beschränkt, daß der Geldbetrag im unmittelbaren Verkehr mit den Verbrauchern lediglich im Verhältnis zur Menge oder zum Preis der gekauften Ware berechnet werden dürfe. Der Ausnahmetatbestand ist sohin nicht mehr - wie früher für Letztverbraucher - auf den "üblichen Barrabatt" beschränkt. Die Ankündigung einer Zugabe in der Form eines bestimmten Geldbetrages ist daher grundsätzlich zulässig. - CA-Tausender
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104485Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02053_96G0000_001