Norm
MRK Art6 Abs1 II5cRechtssatz
Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Art 6 Abs 1 iVm Abs 3 lit d MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten).Die Anonymität von Zeugen in einem Strafverfahren ist mit Artikel 6, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Litera d, MRK vereinbar, wenn die nationalen Gerichte in ausreichender Weise eine Abwägung zwischen den Interessen des Angeklagten (Bekanntgabe ihrer Identität) und der Schutzwürdigkeit der Zeugen (befürchtete Repressalien durch den Angeklagten) vorgenommen haben (Vernehmung der anonymen Zeugen durch den Untersuchungsrichter unter Beteiligung des Verteidigers des Angeklagten).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:AUSL000:1996:RS0120952Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.10.2017