Norm
BGB §1600cRechtssatz
Ein ausländisches Vaterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn das Kind der Anerkennung zugestimmt hat; zum Zwecke der Erklärung dieser Zustimmung ist dem Kind ein "Pfleger" gemäß § 1706 BGB zu bestellen. Die Zustimmung kann schon vor der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Um der § 1600c BGB unterstellten Interessenkollision Rechnung zu tragen, hat das österreichische Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung der in den §§ 1600c und 1706 BGB verzeichneten Aufgaben einen besonderen Sachwalter zu bestellen.Ein ausländisches Vaterschaftsanerkenntnis ist für den deutschen Rechtsbereich nur wirksam, wenn das Kind der Anerkennung zugestimmt hat; zum Zwecke der Erklärung dieser Zustimmung ist dem Kind ein "Pfleger" gemäß Paragraph 1706, BGB zu bestellen. Die Zustimmung kann schon vor der Beurkundung der Anerkennungserklärung erteilt werden. Um der Paragraph 1600 c, BGB unterstellten Interessenkollision Rechnung zu tragen, hat das österreichische Pflegschaftsgericht zur Wahrnehmung der in den Paragraphen 1600 c und 1706 BGB verzeichneten Aufgaben einen besonderen Sachwalter zu bestellen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
*D*European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102270Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB02061_96M0000_001