RS OGH 1996/3/26 1Ob641/95

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

ZPO §583
  1. ZPO § 583 heute
  2. ZPO § 583 gültig ab 01.07.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2006
  3. ZPO § 583 gültig von 31.07.1929 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 222/1929

Rechtssatz

Ein Tatbestand des § 583 ZPO kann in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder Zulässigkeitseinrede nicht geltend gemacht werden, selbst wenn er einen Antrag gemäß § 583 ZPO rechtfertigen würde.Ein Tatbestand des Paragraph 583, ZPO kann in einem trotz der Schiedsvereinbarung beim ordentlichen Gericht anhängigen Verfahren mit der Behauptung der dadurch hervorgerufenen Unwirksamkeit der Schiedsvereinbarung als Zulässigkeitsvorfrage oder Zulässigkeitseinrede nicht geltend gemacht werden, selbst wenn er einen Antrag gemäß Paragraph 583, ZPO rechtfertigen würde.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102373

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00641_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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