Norm
StGG Art6 Abs1Rechtssatz
Art 6 Abs 1 StGG räumt Staatsbürger - und somit jeder inländischen natürlichen oder juristischen Person - das Recht ein, unter den gesetzlichen Bedingungen jeden Erwerbszweig auszuüben. Auch Körperschaften öffentlichen Rechts, die im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden, können demach das Recht auf freie Erwerbstätigkeit für sich in Anspruch nehmen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104311Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0040OB02008_96I0000_004