Norm
EisbEG §30 Abs3Rechtssatz
Die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.Die Regelungen des Paragraph 30, Absatz 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103731Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_004