RS OGH 1996/3/26 1Ob507/96, 1Ob321/01i, 1Ob200/01w, 1Ob204/04p, 2Ob282/05t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

EisbEG §30 Abs3
EisbEG §30 Abs4
EisbEG §30 Abs5
EisbEG idF 13.12.2003 §48 Abs3
WRG §117

Rechtssatz

Die Regelungen des § 30 Abs 3 bis 5 EisbEG sind auch auf Aufhebungsbeschlüsse gemäß § 14 Abs 1 AußStrG anzuwenden, wenn das Gericht zweiter Instanz aussprach, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 507/96
    Entscheidungstext OGH 26.03.1996 1 Ob 507/96
  • 1 Ob 321/01i
    Entscheidungstext OGH 26.02.2002 1 Ob 321/01i
    Auch; Beisatz: Nach Art XXXII Z 6 der WGN 1997 gilt Art II Z 1 bis 13, der unter anderem § 14b AußStrG regelt, in Verfahren außer Streitsachen, die - wie hier (§ 117 WRG, EisbEG 1954) - nicht im Außerstreitgesetz geregelt sind, nur, wenn in diesen Gesetzen das Außerstreitgesetz für anwendbar erklärt wird und diese Gesetze keine von diesem abweichende oder dieses ergänzende Regeln für die Anrufung des Obersten Gerichtshofs enthalten. Gegen die Anwendung des § 14b Abs 1 AußStrG idFd WGN 1997 im außerstreitigen Verfahren nach § 117 WRG bestehen deshalb keine Bedenken, wenngleich in diesem Verfahren die Bestimmungen des AußStrG nur durch die Verweisung auf das EisbEG "sinngemäß" anzuwenden sind, weil § 30 EisbEG zum Revisionsrekurs oder Rekurs an den Obersten Gerichtshof und seine Zulässigkeit im Besonderen gegen eine aufhebende Entscheidung der zweiten Instanz ohne Ausspruch über die Zulässigkeit gar nicht Stellung nimmt. (T1)
  • 1 Ob 200/01w
    Entscheidungstext OGH 22.03.2002 1 Ob 200/01w
    Vgl auch; Beisatz: Die gemäß § 117 Abs 6 WRG sinngemäß anzuwendende Bestimmung des Eisenbahnenteignungsgesetzes (§ 30), enthält keine Ergänzungen oder Abweichungen iSv Art XLI Z4 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1989 (BGBl 343/1989) und des Art XXXII Z 6 der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle1997 (BGBl 140/1997), weil diese Regelungen lediglich Anwendungsfälle des § 521a ZPO darstellen. (T2)
  • 1 Ob 204/04p
    Entscheidungstext OGH 12.10.2004 1 Ob 204/04p
    Beisatz: Damit wurde für Entschädigungsverfahren nach § 117 WRG 1959 der geltende Grundsatz übernommen, dass im Fall der Erhebung eines absolut unzulässigen Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof dessen Beantwortung durch den Rechtsmittelgegner nicht zulässig ist. (T3)
  • 2 Ob 282/05t
    Entscheidungstext OGH 21.09.2006 2 Ob 282/05t
    Auch; Beisatz: Gemäß § 48 Abs 3 letzter Satz EisbEG nF sind Verfahren, bei denen der Antrag auf Enteignung vor dem 1.1. 2005 bei der Behörde eingelangt sind, nach den bisher geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103731

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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