Norm
ABGB §1233 ARechtssatz
Bei einer allgemeinen Gütergemeinschaft unter Lebenden wird ein Ehegatte aus Geschäften, die eine von der Gütergemeinschaft umfaßte Liegenschaft betreffen, selbst dann berechtigt, wenn ihm an dieser Liegenschaft noch keine bücherlichen Rechte zustehen (VwGH in SVSlg 28.456).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104946Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00054_9600000_002