Norm
ApothekenG §36 Abs3Rechtssatz
Gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 36 Abs 3 ApG bestehen keine Bedenken: Die Erwerbsfreiheit kann durch Gesetz beschränkt werden, wenn die Einschränkung im öffentlichen Interesse geboten ist; die beschränkende Maßnahme muß zur Verwirklichung dieses öffentlichen Interesses geeignet und adäquat und auch sonst sachlich zu rechtfertigen sein. Im öffentlichen Interesse liegt sowohl die sparsame Wirtschaftsführung der Krankenanstalten, als auch die Sicherung des klaglosen Funktionierens der Heilmittelversorgung. § 36 Abs 3 ApG versucht die widerstreitenden öffentlichen Interessen dadurch auszugleichen, daß allen Krankenanstalten, deren Betrieb nicht die Erzielung eines Gewinnes bezweckt, die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Arzneimittel aus einer Anstaltsapotheke - wenn sie über keine eigene verfügen, dann aus der einer anderen Krankenanstalt - zu beziehen. Daß der Gesetzgeber damit den ihm offenstehenden weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum überschritten hätte, ist nicht zu erkennen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104313Zuletzt aktualisiert am
30.10.2009