Norm
ASVG §146 Abs1 Z2Rechtssatz
Voraussetzung für den Eintritt des Versicherungsschutzes ist jedenfalls, daß ein Täter in der Absicht verfolgt wird, ihn dingfest zu machen und ihn den Sicherheitsorganen zu übergeben. Wird aber ein flüchtender Täter nur deshalb verfolgt, um sich in den Besitz der Handtasche zu setzen, die dieser zuvor gewaltsam an sich gebracht hatte, so kann ein Unfall, der sich bei einer zu diesem Zweck unternommenen Verfolgung ereignete, auch bei der weitest in Frage kommenden Auslegung dem letzten Fall des § 176 Abs 1 Z 2 ASVG nicht subsumiert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103151Dokumentnummer
JJR_19960326_OGH0002_010OBS00058_9600000_003