RS OGH 2004/10/29 1Ob507/96, 1Ob2391/96s, 7Ob323/98w, 6Ob126/00y, 6Ob165/00h, 5Ob214/04p

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Rechtssatz

Im Verfahren außer Streitsachen kann als Rekursgrund auch unrichtige Beweiswürdigung geltend gemacht werden. Hat das Gericht zweiter Instanz Bedenken gegen die Würdigung der vom Erstgericht noch zu in einer mündlichen und kontradiktorischen Verhandlung unmittelbar aufgenommenen Beweise und die daraus abgeleiteten entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen kann es nur nach einer in einer mündlichen Rekursverhandlung durchgeführten Beweiswiederholung von den erstgerichtlichen Feststellungen abgehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103729

Dokumentnummer

JJR_19960326_OGH0002_0010OB00507_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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