Norm
ABGB §364c BRechtssatz
Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß § 364 c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß § 8 Z 1 GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß § 11 Abs 2 AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.Veräußerungs- und Belastungsverbote gemäß Paragraph 364, c ABGB sind im Lastenblatt durch Einverleibung (oder Vormerkung) einzutragen und im Eigentumsblatt ersichtlich zu machen. Dabei geschieht der Rechtserwerb gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, GBG durch die eine Einverleibung oder Vormerkung darstellende Eintragung im Lastenblatt, wogegen im B-Blatt gemäß Paragraph 11, Absatz 2, AllgGAG lediglich das durch Eintragung im C-Blatt erworbene Recht ersichtlich gemacht wird. Eine bloße Ersichtlichmachung im B-Blatt - ohne daß dem eine Einverleibung des Rechtes im C-Blatt zugrundeläge - kann daher schon nach dieser Gesetzessystematik nicht erfolgen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097536Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
05.03.2025