RS OGH 2015/8/25 1Ob507/96, 1Ob119/00g, 9Ob10/12d, 8Ob82/15i

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Veröffentlicht am 26.03.1996
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Norm

oö JagdG idF LGBl 1988/13 §69

Rechtssatz

Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in § 69 oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in Paragraph 69, oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103728

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

16.10.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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