Norm
oö JagdG idF LGBl 1988/13 §69Rechtssatz
Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in § 69 oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.Fragen der Vorhersehbarkeit von Wildschäden sind für den Beginn der in Paragraph 69, oö JagdG geregelten gesetzlichen Fallfrist ohne Bedeutung. Jeder durch das Wild nach und nach verursachte Schaden ist nämlich als (neuer) Primärschaden anzusehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.10.2015