RS OGH 1996/3/27 3Ob2136/96f, 1Ob8/00h, 4Ob218/10b, 2Ob89/13x, 6Ob179/18v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
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Norm

ABGB §879 CIIl4
ABGB §879 CIIs
ABGB §897
ABGB §1072
ABGB §1078
ABGB §1090 VIII

Rechtssatz

Der Abschluss eines Umgehungsgeschäftes ist wie eine Bedingungsvereitlung zu beurteilen. Der durch ein Vorkaufsrechte oder Vorbestandsrechte Belastete muss sich dann so behandeln lassen, als wäre durch das zweckgleiche Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag oder der Bestandvertrag abgeschlossen worden.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2136/96f
    Entscheidungstext OGH 27.03.1996 3 Ob 2136/96f
    Veröff: SZ 69/83
  • 1 Ob 8/00h
    Entscheidungstext OGH 22.02.2000 1 Ob 8/00h
    Ähnlich; Beisatz: Die absolute Vinkulierungswirkung eines gesellschaftsvertraglichen Vorkaufsrechts erstreckt sich auf alle schuldrechtlichen Modalitäten seiner Ausübung. Erst wenn der Verzicht auf ein solches Vorkaufsrecht oder dessen Nichtausübung feststeht, ist der veräußerungswillige Gesellschafter wieder berechtigt, über seinen Geschäftsanteil - ohne Umgehungsabsicht - durch Abtretung an einen anderen Gesellschafter wirksam zu verfügen, ohne dadurch nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags einen weiteren Vorkaufsfall auszulösen. (T1); Veröff: SZ 73/33
  • 4 Ob 218/10b
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 218/10b
    Vgl auch
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T2)
    Beisatz: Die mit dem Vorkaufsrecht Belastete muss sich so behandeln lassen, als wäre durch das Umgehungsgeschäft der Kaufvertrag abgeschlossen worden. (T3)
  • 6 Ob 179/18v
    Entscheidungstext OGH 25.10.2018 6 Ob 179/18v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101995

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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