RS OGH 1996/3/27 3Ob13/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1996
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Norm

EO §87
EO §89
ABGB §449
ABGB §451c
ABGB §469
GBG §14

Rechtssatz

Der Gläubiger, dessen Forderungen durch eine Höchstbetragshypothek gesichert sind, ist für den Fall, daß ihm ein Exekutionstitel zur Verfügung steht, nicht verpflichtet, sich im Ramg der bestehenden Höchstbetragshypothek ein Festbetragspfandrecht einverleiben zu lassen. Da selbst bei Zahlung eines dem Höchstbetrag entsprechenden Betrages durch den identen Personalschuldner und Realschuldner das Pfandrecht nicht erlischt, wenn die Kreditforderung den Höchstbetrag überschreitet, ist bei Nichtbegleichung der Judikatschuld eine zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105079

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_0030OB00013_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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