RS OGH 1996/3/27 9ObA2056/96k

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Veröffentlicht am 27.03.1996
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Norm

ABGB §1298
GleichbehandlungsG §2 Abs1a
GleichbehandlungsG §2 Abs1b
GleichbehandlungsG §2a Abs9

Rechtssatz

Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 2 Abs 1 a und 1 b GleichbG ist von der Beweiserleichterung des § 2a Abs 9 GleichbG nicht erfaßt; Glaubhaftmachung genügt hier nicht. Dem Arbeitnehmer, der eine Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber behauptet, obliegt daher auch unter dem Aspekt des für Erfolgsverbindlichkeiten geltenden § 1298 ABGB zumindest der Tatsachenbeweis (Beweis der Verletzung der Füsorgepflicht).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097924

Dokumentnummer

JJR_19960327_OGH0002_009OBA02056_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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