Norm
ABGB §1298Rechtssatz
Der Diskriminierungstatbestand der sexuellen Belästigung gemäß § 2 Abs 1 a und 1 b GleichbG ist von der Beweiserleichterung des § 2a Abs 9 GleichbG nicht erfaßt; Glaubhaftmachung genügt hier nicht. Dem Arbeitnehmer, der eine Ehrenbeleidigung, Körperverletzung oder sexuelle Belästigung durch den Arbeitgeber behauptet, obliegt daher auch unter dem Aspekt des für Erfolgsverbindlichkeiten geltenden § 1298 ABGB zumindest der Tatsachenbeweis (Beweis der Verletzung der Füsorgepflicht).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097924Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_009OBA02056_96K0000_001