Norm
StGB §43aRechtssatz
Hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des § 43 a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ersichtlich irrig, jene des § 37 Abs 1 StGB überflüssig anführte, so liegt darin weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung.Hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des Paragraph 43, a Absatz 2, StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des Paragraph 43, a Absatz 3, StGB ersichtlich irrig, jene des Paragraph 37, Absatz eins, StGB überflüssig anführte, so liegt darin weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096841Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2022