RS OGH 1996/3/28 15Os1/96, 14Os140/21a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Norm

StGB §43a
StPO §281 Abs1 Z11

Rechtssatz

Hat das Erstgericht beim Strafausspruch von der "Strafenkombination" des § 43 a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht und eine (unbedingte) Geldstrafe sowie eine (bedingt nachgesehene) Freiheitsstrafe verhängt, wobei es die Bestimmung des § 43 a Abs 3 StGB ersichtlich irrig, jene des § 37 Abs 1 StGB überflüssig anführte, so liegt darin weder eine Überschreitung der Strafbefugnis des Gerichtshofes noch eine offenbar unrichtige Beurteilung der für die Strafbemessung maßgebenden entscheidenden Tatsachen und auch kein unvertretbarer Verstoß gegen die Bestimmungen über die Strafbemessung.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096841

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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