Norm
StPO §152 Abs1 Z1Rechtssatz
Ein Strafunmündiger kann sich durch eine Zeugenaussage unter keinen Umständen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, weshalb ihm ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO nicht zukommt (wohl aber möglicherweise nach § 153 Abs 1 StPO).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097615Dokumentnummer
JJR_19960328_OGH0002_0150OS00042_9600000_002