RS OGH 1996/3/28 15Os42/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.03.1996
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Norm

StPO §152 Abs1 Z1
StPO §153 Abs1

Rechtssatz

Ein Strafunmündiger kann sich durch eine Zeugenaussage unter keinen Umständen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung aussetzen, weshalb ihm ein Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 1 StPO nicht zukommt (wohl aber möglicherweise nach § 153 Abs 1 StPO).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097615

Dokumentnummer

JJR_19960328_OGH0002_0150OS00042_9600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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