RS OGH 1996/4/9 10ObS2010/96b, 10ObS126/16a

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Norm

ASVG §296 Abs2
BSVG §144 Abs2
GSVG §153 Abs2

Rechtssatz

Da die erstmalige Feststellung der Ausgleichszulage von amtswegen erfolgt, ist neben dem Pensionsantrag kein gesonderter Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich. Werden hingegen die Voraussetzungen für die Ausgleichszulage erst nach der Entscheidung aufgrund des Pensionsantrages oder nach einem Wegfall der Ausgleichszulage (wieder) erfüllt, dann ist ein Antrag auf Ausgleichszulage erforderlich.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104907

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

01.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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