RS OGH 1996/4/9 10ObS2016/96k

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Veröffentlicht am 09.04.1996
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Norm

nö GÄG 1977 allg
nö GÄG 1977 §18
MRK Art4 Abs2

Rechtssatz

Ein Gemeindearzt ist nicht "Zwangsarbeit und Pflichtarbeit" im Sinne des Art 4 Abs 2 MRK unterworfen. Er ist freiwillig in diesen öffentlichen Dienst getreten und hat damit auch die Bedingungen dieses Dienstes akzeptiert; die daraus für ihn erwachsenden rechtlichen Verpflichtungen erfüllen schon deshalb nicht den Tatbestand der "Zwangsarbeit oder Pflichtarbeit", weil auf ihn weder "physischer oder psychischer Zwang" ausgeübt wird, noch diese Arbeit gegen seinen Willen "unter Androhung irgendeiner abschreckenden Sanktion verlangt wird".

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104896

Dokumentnummer

JJR_19960409_OGH0002_010OBS02016_96K0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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