Norm
ABGB §1017Rechtssatz
Ein Kreditinstitut muß sich Bonitätsauskünfte, die stets durch Hilfspersonen erteilt werden, zurechnen lassen, wenn der auskunftserteilende Angestellte zur Erfüllung (des Auskunftsvertrages) berufen war oder doch in zurechenbarer Weise ein entsprechender Anschein erweckt wurde. Entscheidend ist, ob nach vernünftiger Einschätzung durch den Kunden der Angestellte im Namen der Bank gehandelt hat oder nicht. Nicht entscheidend ist hingegen, ob der Bankangestellte seiner Bank gegenüber mißbräuchlich gehandelt hat, ohne daß der Kunde hierüber Bescheid wußte. Anders liegt die Sache dann, wenn der Kunde tatsächlich weiß, daß er sein Geschäft mit dem Bankangestellten persönlich abschließt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104870Dokumentnummer
JJR_19960409_OGH0002_0100OB00528_9400000_001