Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Die wesentlichen Zwecke des Strafvollzuges stellen ein konkretes staatliches Rechtsgut dar, dessen relevante Beeinträchtigung einen Schaden bewirkt. Die Unterbindung des Erwerbes und Besitzes von Suchtgift durch Strafgefangene ist ein wesentliches Ziel des Strafvollzuges.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095284Dokumentnummer
JJR_19960410_OGH0002_0130OS00010_9600000_001