Norm
B-VG Art89 Abs2Rechtssatz
Das in Ansehung der Ermöglichung eines Wahrheitsbeweises in § 6 MedG normierte "Medienprivileg" begegnet als sachlich gerechtfertigte Differenzierung auch unter den Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.Das in Ansehung der Ermöglichung eines Wahrheitsbeweises in Paragraph 6, MedG normierte "Medienprivileg" begegnet als sachlich gerechtfertigte Differenzierung auch unter den Aspekt des Gleichheitsgrundsatzes keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0087669Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.02.2016