Norm
ABGB 1096 A1Rechtssatz
Der bedungene Gebrauch wird nicht gewährt, wenn eine durch die mangels Heizung nicht beheizbaren Bestandräume führende Wasserleitung einfriert, beim Auftauen Wasser austritt und die gemietete Lagerhalle überschwemmt. Hat der Bestandgeber es unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die ein Einfrieren verhindert hätten, so hat er damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Seine Unterlassung ist rechtswidrig; er haftet für den von ihm verschuldeten Schaden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102653Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0040OB02030_96Z0000_001