RS OGH 1996/4/16 4Ob2030/96z

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Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB 1096 A1
ABGB §1096 B
ABGB §1294

Rechtssatz

Der bedungene Gebrauch wird nicht gewährt, wenn eine durch die mangels Heizung nicht beheizbaren Bestandräume führende Wasserleitung einfriert, beim Auftauen Wasser austritt und die gemietete Lagerhalle überschwemmt. Hat der Bestandgeber es unterlassen, Maßnahmen zu treffen, die ein Einfrieren verhindert hätten, so hat er damit gegen vertragliche Pflichten verstoßen. Seine Unterlassung ist rechtswidrig; er haftet für den von ihm verschuldeten Schaden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102653

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0040OB02030_96Z0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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