RS OGH 1996/4/16 4Ob2021/96a, 8Ob129/03h, 8Ob13/05b, 3Ob93/10p, 2Ob134/12p, 1Ob63/15v, 1Ob173/15w, 1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §1435

Rechtssatz

Ein Lebensgefährte, der für die Innenausgestaltung der im Haus des Vaters seiner Lebensgefährtin befindlichen Wohnung Aufwendungen macht, um sodann während der Lebensgemeinschaft in dieser Wohnung mit der Lebensgefährtin zu wohnen, hat nach Beendigung der Lebensgemeinschaft gegenüber dem Hauseigentümer (= Vater der Lebensgefährtin) Anspruch auf Ersatz des diesem noch verbliebenen Restnutzens aus den Aufwendungen für die Wohnung (Die Lebensgefährtin hatte kein [dauerhaftes] Recht auf die Benützung der Wohnung).

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 2021/96a
    Entscheidungstext OGH 16.04.1996 4 Ob 2021/96a
    Veröff: SZ 69/89
  • 8 Ob 129/03h
    Entscheidungstext OGH 19.12.2003 8 Ob 129/03h
    Vgl; Beisatz: Kam die Geldleistung nach der Zweckbeziehung dem Lebensgefährten für Renovierungsarbeiten an seinem Haus zu, ist er der Leistungsempfänger und für die Kondiktion passiv legitimiert, auch wenn er ohne Kenntnis der Leistenden das Haus seinem Sohn übereignet hat. (T1)
  • 8 Ob 13/05b
    Entscheidungstext OGH 17.03.2005 8 Ob 13/05b
    Ähnlich; Beisatz: Erbrachte der Kläger in Absprache mit seinen damaligen Schwiegereltern, auf einer diesen gehörigen Liegenschaft, Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit der Errichtung einer gemeinsamen Ehewohnung, erfolgten diese zwar ebenfalls im eigenen und im Interesse seiner damaligen Ehefrau, die beklagten Schwiegereltern sind als Liegenschaftseigentümer jedoch als Empfänger der Leistungen (Arbeitsleistungen) des Klägers anzusehen. An der Passivlegitimation der Schwiegereltern ändert auch der Umstand nichts, dass die Beklagten nach Erbringung der Arbeitsleistungen durch den Kläger, die Liegenschaft unentgeltlich an ihre Tochter und damalige Ehegattin des Klägers übereigneten, da zu diesem Zeitpunkt die durch die Arbeitsleistungen des Klägers bedingte objektive Wertvermehrung des Grundstücks bereits eingetreten war, und die Beklagten als Eigentümer nach Belieben über die (wertvermehrte) Liegenschaft verfügen konnten. Dies auch ungeachtet des späteren Rückkaufs der Liegenschaft durch die Beklagten. (T2)
    Veröff: SZ 2005/44
  • 3 Ob 93/10p
    Entscheidungstext OGH 01.09.2010 3 Ob 93/10p
    Ähnlich
  • 2 Ob 134/12p
    Entscheidungstext OGH 30.08.2012 2 Ob 134/12p
    Vgl auch; Beisatz: Keine Fehlbeurteilung bei der Bejahung der Passivlegitimation der Lebensgefährtin, wenn die Leistungen des Klägers auf der Liegenschaft aus der Zeit, zu der die Beklagte noch nicht Eigentümerin war, im Hinblick auf die mit ihr bestehende Lebensgemeinschaft erbracht wurden und ihr nunmehr zugute kommen. (T3)
  • 1 Ob 63/15v
    Entscheidungstext OGH 21.05.2015 1 Ob 63/15v
    Vgl auch; Beisatz: Wertsteigerungen des Gebäudes erhöhen im Allgemeinen den Wert der Liegenschaft um den noch verbliebenen Restnutzen und damit grundsätzlich das Vermögen des jeweiligen Liegenschaftseigentümers. (T4)
  • 1 Ob 173/15w
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 173/15w
    Vgl auch; Beis wie T1; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Die Leistung der Klägerin, die keine Kenntnis vom vereinbarten Ausschluss eines Investitionsersatzes hatte, hatte wegen der Information über eine Mietdauer von 99 Jahren einen konkreten, über eine Bereicherung des Vermieters hinausreichenden und dem Beklagten auch erkennbaren Zweck, nämlich jenen der Nutzung im Rahmen der Lebensgemeinschaft auf unabsehbare Zeit bis zum Lebensende. War aber der Beklagte der Leistungsempfänger, ist die Bereicherung rückforderbar, die nach Wegfall des ursprünglichen Leistungsgrundes bei ihm eingetreten ist. (T5)
  • 1 Ob 225/18x
    Entscheidungstext OGH 05.03.2019 1 Ob 225/18x
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Investitionen in die gemeinsame Ehewohnung auf der Liegenschaft der Eltern des Ehegatten. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104476

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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