Norm
ABGB §1376Rechtssatz
Eine Novation des Mietvertrages (Auswechslung des Bestandobjektes) ist auch im Zusammenhang mit § 45 Abs 2 MRG idF vor dem 3. WÄG als neuer Mietvertrag anzusehen. Der Umstand, daß der Mietzins für die neue Wohnung pro m**2 gleichblieb, vermag hieran nichts zu ändern.Eine Novation des Mietvertrages (Auswechslung des Bestandobjektes) ist auch im Zusammenhang mit Paragraph 45, Absatz 2, MRG in der Fassung vor dem 3. WÄG als neuer Mietvertrag anzusehen. Der Umstand, daß der Mietzins für die neue Wohnung pro m**2 gleichblieb, vermag hieran nichts zu ändern.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Ergangen zu § 45 Abs 2 MRG idF vor dem 3.WÄG.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097201Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0050OB02055_96H0000_001