Norm
StPO §194 Abs1Rechtssatz
Die in § 194 Abs 1 und Abs 2 StPO normierten Höchstfristen beziehen sich nur auf die Dauer der Untersuchungshaft als solche und beginnen daher erst mit dem Zeitpunkt deren Verhängung und - anders als im Fall der 14-tägigen Haftfrist des § 181 Abs 2 Z 1 StPO - nicht schon mit dem der Festnahme.Die in Paragraph 194, Absatz eins und Absatz 2, StPO normierten Höchstfristen beziehen sich nur auf die Dauer der Untersuchungshaft als solche und beginnen daher erst mit dem Zeitpunkt deren Verhängung und - anders als im Fall der 14-tägigen Haftfrist des Paragraph 181, Absatz 2, Ziffer eins, StPO - nicht schon mit dem der Festnahme.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095981Dokumentnummer
JJR_19960416_OGH0002_0140OS00046_9600000_002