RS OGH 1996/4/16 5Ob2015/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.04.1996
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Norm

ABGB §879 BIIc
ABGB §979
ABGB §1027
ABGB §1029 A1
ABGB §1033
HGB §54
KSchG §10 Abs1

Rechtssatz

War ein Angestellter zum Abschluß eines Leihvertrages (hier: KFZ) autorisiert, so gilt dies auch für das Versprechen einer Haftungsbeschränkung für den Entlehner, weil eine solche Haftungsbeschränkung - gerade bei der unentgeltlichen Überlassung von Vorführwagen und Leihwagen an Kunden im Kfz-Handel - keineswegs ungewöhnlich ist. Als Beurteilungsmaßstab sind hiefür die örtlichen, zeitlichen und branchenmäßigen Anschauungen heranzuziehen, die eine Haftungsbeschränkung im Interesse des Kunden als geradezu selbstverständlich erscheinen lassen. Der Haftungsausschluß für grobe Fahrlässigkeit wird - aber dann, wenn sie so kraß ist, daß damit nach den Erfahrungen des täglichen Lebens und redlicher Verkehrsübung nicht gerechnet werden muß - als unwirksam betrachtet.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097240

Dokumentnummer

JJR_19960416_OGH0002_0050OB02015_96A0000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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