Norm
EO §382aRechtssatz
§ 382a EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des § 382a EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch § 382a EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des § 382a EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (§ 34 JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.Paragraph 382 a, EO soll den minderjährigen Kindern, von denen in den meisten Fällen anzunehmen ist, dass sie vermögenslos und einkommenslos und daher auf den gesetzlichen Unterhalt zur Sicherung ihrer materiellen Existenz angewiesen sind, ein vereinfachtes Verfahren zur raschen Erledigung eines gewissen, an die Familienbeihilfe gekoppelten Mindestbetrages ermöglichen. Sinn des Paragraph 382 a, EO ist es demnach, der Existenzgefährdung von auf Unterhaltszahlungen angewiesenen minderjährigen Kindern entgegenzuwirken. Die durch Paragraph 382 a, EO ermöglichte rasche Vorgangsweise gegen den Unterhaltsschuldner hat nicht den Zweck, den Unterhaltsschuldner zu pönalisieren, sondern die finanzielle Existenzgrundlage für das Kind zu sichern. Eine analoge Anwendung des Paragraph 382 a, EO auf den Fall, dass der Unterhaltsanspruch des Minderjährigen im Wege der Legalzession (Paragraph 34, JWG) auf den Jugendwohlfahrtsträger überging, kommt nicht in Betracht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097430Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.03.2023