Norm
ABGB §1425 VIIIRechtssatz
Wurde gegen einen Erlagsgegner ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil erwirkt, in welchem dieser schuldig erkannt wurde, in die Ausfolgung des Erlagsbetrages einzuwilligen und hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung unter Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann der Erlagsbetrag ausgefolgt werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101983Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0080OB02055_96F0000_001