RS OGH 1996/4/18 8Ob2055/96f

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Norm

ABGB §1425 VIII

Rechtssatz

Wurde gegen einen Erlagsgegner ein in zweiter Instanz bestätigtes Urteil erwirkt, in welchem dieser schuldig erkannt wurde, in die Ausfolgung des Erlagsbetrages einzuwilligen und hat das Berufungsgericht in seiner Entscheidung unter Berufung auf § 502 Abs 1 ZPO ausgesprochen, daß die ordentliche Revision nicht zulässig sei, kann der Erlagsbetrag ausgefolgt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101983

Dokumentnummer

JJR_19960418_OGH0002_0080OB02055_96F0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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