Norm
StGB §144 Abs1Rechtssatz
Beim Nötigungsdelikt der Erpressung ist eine allfällige Rückzahlungsfähigkeit und Rückzahlungswilligkeit des Täters unerheblich, weil schon eine zeitweilige faktische Vermögensvermehrung zur Erfüllung des Tatbestandes hinreicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095279Dokumentnummer
JJR_19960418_OGH0002_0150OS00050_9600000_001