RS OGH 1996/4/18 12Os12/96

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Veröffentlicht am 18.04.1996
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Norm

StPO §352 Abs1

Rechtssatz

Der die Wiederaufnahme des seinerzeit vor Anordnung einer Hauptverhandlung beendenden Verfahrens bewilligende Beschluß bildet bereits vor Rechtskraft die Grundlage für die Fortsetzung des Strafverfahrens. Zwangsmittel (Verhängung der Untersuchungshaft) sind ab Beschlußfassung gemäß § 352 Abs 1 StPO grundsätzlich zulässig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096019

Dokumentnummer

JJR_19960418_OGH0002_0120OS00012_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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