Norm
GBG §136Rechtssatz
Die Begründung von Wohnungseigentum und die dabei erforderliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten stellt keine Berichtigung des Grundbuches nach § 136 GBG dar; daher auch keine Anmerkung, daß sich die einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile beziehen mögen.Die Begründung von Wohnungseigentum und die dabei erforderliche Zuordnung von Miteigentumsanteilen zu bestimmten Objekten stellt keine Berichtigung des Grundbuches nach Paragraph 136, GBG dar; daher auch keine Anmerkung, daß sich die einverleibten Pfandrechte auf die nunmehr berichtigten Anteile beziehen mögen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097558Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0050OB00138_9500000_003